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Satzung des Pazifik-Netzwerk e.V.

(zuletzt geändert am 10. Mai 1995)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Pazifik-Netzwerk" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Neuendettelsau. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereines ist die Beschäftigung mit der pazifischen Region zur Förderung der Völkerverständigung und der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Förderung internationalen Kulturaustausches
  • Aufklärung, Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit über die pazifische Inselregion und die wirtschaftlichen, politischen sowie kulturellen Gegebenheiten der dort lebenden Völker.

Der Verein ist selbstlos tätig; die Tätigkeit ist nicht auf einen Erwerb gerichtet. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann die/der Antragsteller/in Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages 12 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat die bis zur Streichung der Mitgliedschaft angefallene Beitragsschuld nachzuzahlen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Blatt bekannt zu geben. Gegen den Auschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung eingelegt, so hat der Vorstand diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen und alle Mitglieder unter Beifügung der Texte des Ausschlusses - und des gegen den Ausschluß gerichteten Beschwerdeschreibens - zur Einladung der Mitgliederversammlung zu informieren. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Rechte der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Auschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wer den Verein und seine Ziele unterstützen will, kann dies durch Spenden tun.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechte können nicht übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn es 25% der Vereinsmitglieder unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich beantragen. Ort und Zeit von ordentlichen Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern vom Vorstand mindestes 6 Wochen im Voraus unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens 4 Wochen.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Über den Ausschluss von Nichtmitgliedern, Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen sind.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen bestehen in:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden
  • Anerkennung der Pazifikgruppen.

Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt werden. Die/der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme der Ergänzung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Mitglieder direkt gewählt werden. Er besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen, von denen eine/einer die/der Kassenführer/in ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines im Sinne der Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich für Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphischs einberufen werden. Vorstandsbeschlüsse können aber bei zeitlichen und örtlichen Schwierigkeiten auch außerhalb von Vorstandssitzungen nach fernmündlicher oder schriftlicher Absprache zwischen den Vorstandsmitgliedern gefaßt werden.

Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von 3/4 der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Anträge mit dem Ziel der Auflösung sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines nach Ausgleich der Verpflichtungen an die Gesellschaft für bedrohte Völker e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten des Vereins ist Ansbach.

Gremien:
>Vorstand des Pazifik-Netzwerk

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